Laut Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auch Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) ist die Definition “Gefahrgut” für Stoffe und Gegenstände dann erfüllt, wenn diese:
“auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.”
Diese “Gefahr” für die Gesundheit von Menschen, Tieren und für die Umwelt geht von vielen verschiedenen Stoffen aus. Durchgesetzt hat sich die Einteilung von Gefahrgütern der UN, welche Gefahrgüter in Klassen eingeteilt und ein Modell für die Kennzeichnung vorschreibt. D.h. jedes Gut, das eine UN-Nummer hat, gilt als Gefahrgut!